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Geschäftsbedingungen Verkauf

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand Januar 2014

1. Vertragsabschluss, Lieferumfang

Unsere Angebote sind in allen Fällen freibleibend. Die uns und unseren Vertretern erteilten Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben. Unsere Auftragsbestätigungen gelten in allen Teilen als anerkannt, wenn uns nicht binnen einer Woche nach Empfang derselben Gegenteiliges erklärt oder wenn die von uns gelieferte Ware entgegengenommen wird. Auf Bestellungen des Käufers vorgedruckte Einkaufsbedingungen gelten nur dann als anerkannt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Bei Abgabe von Stückpreisen liegt das theoretisch ermittelte Gewicht zugrunde. Dieser Stückpreis ist als Richtpreis anzusehen und kann sich nach dem Ergebnis des tatsächlichen Gewichtes nach oben oder unten verändern. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

2. Preisstellung

Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Höhe. Alle nach Auftragsbestätigung durch Bundes- oder Landesgesetze neu zur Einführung gelangenden öffentlichen Abgaben, sowie Erhöhung der Eisenbahn- und Posttarife, Energie- und Brennstoffkosten, Löhne, Gehälter und sonstiger Gestehungskosten, insbesondere der Rohmetallpreise, wodurch die Ware in irgendeiner Form direkt oder indirekt verteuert wird, führen zur Anpassung des Preises. Wir berechnen also danach die am Tage der Lieferung gültigen Preise, sofern nicht ein Festpreis von uns ausdrücklich bestätigt worden ist.

3. Lieferzeit

Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung. Auch bei fest vereinbarten Lieferterminen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die für den Lieferanten nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten.

4. Lieferverträge auf Abruf

Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarungen von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Werden die Abschlussmengen durch die einzelnen Abruferteilungen des Bestellers überschritten, so sind wir berechtigt, den Überschuss entweder zu streichen oder zu unseren bei Absendung gültigen Tagespreisen zu berechnen. Eine Verpflichtung, auf die Überschreitung der Abschlussmenge aufmerksam zu machen, besteht für uns nicht. Für Lieferungen auf Abschlussmengen gelten nur die in der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Bedingungen. Bei Abruferteilung gegebene, von diesen abweichende Vorschriften sind gegenstandslos, es sei denn, sie werden von uns wiederum schriftlich bestätigt.

5. Prüfverfahren, Abnahme

Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind uns Art und Umfang der Prüfungen spätestens bei Bestellung mitzuteilen. Ist dies nicht geschehen, so sind wir nicht verpflichtet, den Auftrag für diese Prüfungen anzunehmen. Die Kosten der notwendigen Prüfungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

6. Verpackung

Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Die Verpackung wird selbstkostend berechnet und bei spesenfreier Rücksendung in gutem Zustand innerhalb 14 Tagen zu 2/3 des berechneten Preises zurückvergütet; Einwegverpackung wird nicht zurückgenommen.

7. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen. Der Versand geschieht somit stets auf Gefahr des Bestellers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller über. Vereinbarte frachtfreie Lieferung bezieht sich nur auf Frachtgutsendungen, nicht auf Post- oder Expresssendungen.

8. Maße, Gewichte und Liefermengen

Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Dies gilt auch für vorgeschriebene Legierungen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an: Sie gelten jedoch nur annähernd. Gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen. Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.

9. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Bei vereinbarter Abnahme gemäß Ziffer 5 ist die Rüge von solchen Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Bei komplizierten Abgüssen und Großgussteilen müssen wir uns vorbehalten, dass, sofern sich irgendwelche Fehlstellen ergeben sollten, diese Teile nicht verworfen werden können, sondern dass wir durch sachgemäßes Schweißen die Fehler beseitigen. Ausund Einbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Besteller werden von uns nicht erstattet. Verweigern wir Mängelbeseitigung und/oder Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten fällt in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadensersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern. Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. Sechs Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.

10. Produkthaftung

Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

11. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind netto Kasse binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Skontierungen sind selbst bei sofortiger Zahlung nicht gestattet. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung gem. § 286 BGB nach Überschreitung des eingeräumten Zahlungsziels ein. Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind von diesem Tage an Verzugszinsen gem. den Vorschriften des § 288 BGB zu zahlen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen - auch ohne Rücksicht auf möglicherweise hereingenommene Valuta - sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Nachnahme oder Sicherheitsleistung zu liefern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner können wir aufgrund des in Ziffer 12 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 12 widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware als Sicherheitsleistung abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

12. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu, im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt, insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht sicherungsübereignen oder verpfänden. Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr und nur so lange ermächtigt, wie er nicht in Verzug ist. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesen Fällen hat der Besteller auf unsere Aufforderung hin die Abtretung der Forderungen an uns an seine Abnehmer anzuzeigen und uns zu unterrichten sowie uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben.

13. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichungen

Soweit der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Besteller. Soweit werkstückbezogenen Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Modelle und Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von drei Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Sofern der Besteller Versicherungsschutz wünscht, sind entsprechende Versicherungen von ihm selbst abzuschließen. Bis zur Begleichung aller noch offenen Verbindlichkeiten des Bestellers steht uns an den vom Besteller beigestellten werkstückbezogenen Modellen und Fertigungseinrichtungen ein Zurückbehaltungsrecht zu, ohne dass vom Besteller die Einrede des § 369 Abs. 3 HGB geltend gemacht werden kann. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat. Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.

14. Einzugießende Teile

Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingussfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern. Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.

15. Haftung und Schadensersatz

Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung freizustellen. Unsere Haltung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Alle nicht ausdrücklich erwähnten vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund der Ansprüche, also insbesondere auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei oder nach Vertragsabschluss, Verzug, Unmöglichkeit der Erfüllung und unerlaubter Handlung.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für Zahlung ist Andernach; für alle sonstigen Verpflichtungen ist der Ort des Stammwerkes in Andernach Erfüllungsort. - Für alle Rechtsstreitigkeiten sind das Amtsgericht Andernach bzw. das Landgericht Koblenz zuständig. Dies gilt auch für etwaige Streitigkeiten aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck am besten erreicht wird.

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